Neumann + Dickersbach

Wohnungseigentumsrecht

Das Wohnungseigentumsrecht hat in den vergangenen Jahren zunehmend an Bedeutung gewonnen, der Anteil an Wohnungseigentum steigt von Jahr zu Jahr. Ob es die Eigentumswohnung zur Eigennutzung oder als Kapitalanlage ist, für viele ist dies nicht mehr nur ein Traum. Auf der anderen Seite ist der Erwerb einer Eigentumswohnung für viele Menschen mit langjährigen finanziellen Verpflichtungen verknüpft, so dass der rechtliche Aspekt des Eigentumserwerb zur Vermeidung von unliebsamen Überraschungen nicht hinten angestellt werden sollte. Mit Erwerb einer Eigentumswohnung erlangen Sie nicht nur das Eigentum an dieser Wohnung, sondern erwerben einen Anteil am Gemeinschaftseigentum und werden Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Damit können Kosten auf Sie zukommen, mit denen Sie gegebenenfalls zuvor nicht gerechnet haben. 

Wohnungseigentumsgesetz

Das Wohnungseigentumsrecht ist im Wesentlichen im Wohnungseigentumsgesetz geregelt, dass zuletzt im Jahre 2007 umfassend novelliert worden ist. Im Wohnungseigentumsgesetz sind die Begründung von Wohnungseigentum, die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer, die Aufgaben, Rechte und Pflichten eines Verwalters von Wohnungseigentum bis hin zu den prozessualen Besonderheiten einer Streitigkeit in der Wohnungseigentümergemeinschaft geregelt. Ergänzend hierzu können in der Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung Regelungen getroffen werden, die das Innenverhältnis der Wohnungseigentümer untereinander regeln.  

Zentrale Fragen im Wohnungseigentumsrecht

In der Praxis tauchen schwerpunktmäßig immer wieder Fragen dazu auf, welche Rechte und Pflichten sich aus der Teilungserklärung, Gemeinschaftsordnung und dem Wohnungseigentumsgesetz für den einzelnen Wohnungseigentümer ergeben, insbesondere was darf er ohne Zustimmung und wofür benötigt er die Zustimmung aller anderen Wohnungseigentümer oder jedenfalls der Mehrheit, angefangen von der Nutzung bis hin zu baulichen Änderungen inner- und außerhalb der Wohnung. Ebenso gehört die Abgrenzung von Sonder- zu Gemeinschaftseigentum und der sich daraus ergebenen Kostenfolgen zu den häufig gestellten Fragen. Einen weiteren Kernpunkt bilden die Wohnungseigentümerversammlung sowie die in der Versammlung gefassten Beschlüsse. Beschlüsse in der Wohnungseigentümerversammlung werden nach Ablauf von einem Monat wirksam und erwachsen in Bestandskraft, soweit sie nicht nichtig sind oder innerhalb eines Monats wirksam angefochten werden. Wird die Frist versäumt, bindet der Beschluss mit Ausnahme der Nichtigkeit jeden Wohnungseigentümer, obwohl vielleicht ein Unwirksamkeitsgrund vorliegt, beispielsweise für die Beschlussfassung zu einer baulichen Änderung oder der Genehmigung der Wohngeldabrechnung. Ein häufig in der Praxis anzutreffender Fehler taucht schon bei der Fristberechnung der Monatsfrist auf, die nicht erst mit der Übersendung des Protokolls der Versammlung zu laufen beginnt, sondern bereits mit dem auf die Beschlussfassung in der Versammlung folgenden Tag.

Sonder- und Gemeinschaftseigentum

Daneben ergeben sich insbesondere bei Erwerb einer Eigentumswohnung vom Bauträger Fragen, was zu tun ist bei Auftreten von baulichen Mängeln am Sonder- oder Gemeinschaftseigentum, wer die Beseitigung der Mängel aktiv verfolgen soll, der einzelne Wohnungseigentümer oder die Wohnungseigentümergemeinschaft, wann vertragliche Gewährleistungsfristen enden. Der Ablauf einer beispielsweise 5-jährigen Verjährungsfrist aus dem Wohnungseigentumsvertrag bedeutet nicht gleich, dass der Verkäufer nicht erfolgversprechend auf Beseitigung in Anspruch genommen werden kann, soweit es sich um Mängel am Gemeinschaftseigentum handelt und aus einem anderen Erwerbsvertrag die Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen sind.

Diese Beispiele zeigen, dass bei offenen Fragen erst rechtlicher Rat eingeholt werden sollte, um sodann zu entscheiden, ob ein Vorgehen Sinn macht und erfolgversprechend ist.  

Ihr kompetenter Partner im Wohnungseigentumsrecht

Wir beraten und vertreten Sie bei allen Fragen rund um das Wohnungseigentum, übernehmen sowohl Ihre außergerichtliche als auch gerichtliche Interessenvertretung , prüfen für Sie den abzuschließenden Wohnungseigentumsvertrag oder entwerfen eine Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung, soweit Sie sich mit dem Gedanken tragen, erstmals Wohn- oder Teileigentum am Grundstück zu begründen. Ebenso vertreten wir den Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft, prüfen den Verwaltervertrag, beraten Sie im Umgang mit den Wohnungseigentümern und bei der Vorbereitung von Wohnungseigentümerversammlungen sowie der Formulierung von Beschlussanträgen, übernehmen die Durchsetzung und Beitreibung von Wohngeldrückständen und führen erforderliche Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durch.