Neumann + Dickersbach

Handelsrecht

Das Handelsrecht ist das Sonderprivatrecht der Kaufleute. Da das Bürgerliche Recht den Anforderungen des kaufmännischen Rechtsverkehrs nicht vollständig gerecht wird, ist das Handelsrecht an dessen Bedürfnissen ausgerichtet. Das Handelsrecht unterstützt den wirtschaftlichen Verkehr durch

  • Rechtsklarheit
  • Publizität und
  • erhöhten Vertrauensschutz.

Das Wesen des Handelsrechts

Das Handelsrecht verfolgt eine rasche Abwicklung der Handelsgeschäfte. Charakteristisch hierfür ist die unverzügliche Mängelrüge. Es zeichnet sich im Weiteren durch eine stärkere Bindung an Bräuche und Gepflogenheiten aus.

 Das Handelsrecht ist intensiv mit dem Bürgerlichen Recht verbunden. Es ergänzt das Privatrecht beispielsweise im Bereich der Mängelhaftung, andererseits verdrängen seine Sondernormen im Einzelfall das allgemeine Privatrecht.

Unterscheidung im Handelsrecht

Unterschieden wird das Handelsrecht im engeren Sinne, hierzu zählen das Recht des Handelsstandes, also das Recht der Kaufleute und ihrer Hilfspersonen sowie das Recht der Handelsgeschäfte und dem Handelsrecht im weiteren Sinne. Hierzu zählen insbesondere das Recht der Handelsgesellschaften, die Vorschriften über die Handelsbücher, das Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht, das Bank- und Börsenrecht, das Wertpapierrecht sowie das Versicherungsrecht.

Wo findet das Handelsrecht Anwendung?

Anwendungen finden die Bestimmungen des Handelsrechts auf Rechtsverhältnisse, an denen Kaufleute beteiligt sind, wobei es im Einzelfalle auch ausreichend ist, das an dem Geschäft nur auf einer Seite ein Kaufmann beteiligt ist. Mit dem Handelsrechtsreformgesetzt vom 22.06.1998 wurde neben weiteren Änderungen das Recht des Kaufmanns grundlegend reformiert. Das Handelsgesetzbuch stellt zum einen materiell auf das Betreiben eines Handelsgewerbes ab, zum anderen knüpft es an den formellen Gesichtspunkt der Eintragung in das Handelsregister an. Obwohl das Handelsrecht vornehmlich auf die Kaufmannseigenschaft abstellt, gelten dessen Vorschriften im Einzelfalle auch für Nichtkaufleute. Die für Handelsvertreter, Handelsmakler und Kommissionäre geltenden Sonderregeln setzen seit der Handels- und Transportrechtsreform aus dem Jahre 1998 keine Kaufmannseigenschaft mehr voraus. Handelsrechtliche Normen können nach Rechtsscheingrundsätzen auch für Scheinkaufleute und Scheingesellschaften gelten.

Unsere Leistungen für Sie

Auf dem Gebiet des Handelsrechts sind wir als Fachanwaltskanzlei schwerpunktmäßig in folgenden Bereichen tätig:

  • Kauf- und Werkvertragsrecht
  • Gestaltung allgemeiner Geschäftsbedingungen
  • Handelsvertreterrecht
  • Vertriebsrecht
  • Vertragshändlerrecht.

 Wir erstellen die erforderlichen vertraglichen Regelungen, unterstützen Sie bei der Durchsetzung Ihrer vertragsgegenständlichen Ansprüche und klären Sie über Ihre kaufmännischen Rechte und Pflichten auf.

Fachanwaltskanzlei für Handels- und Gesellschaftsrecht

In unsere Sozietät, steht Ihnen unser Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Rechtsanwalt André Böhme, der sich vornehmlich auf das Handels- und Gesellschaftsrecht sowie das Arbeitsrecht spezialisiert hat, mit langjähriger und praktischer Erfahrung im Handelsrecht zur Seite. Er unterstützt, berät und vertritt Sie zuverlässig, kompetent und bundesweit zu allen Fragen des Handelsrechts – auch auf zivilprozessualer Ebene.