Neumann + Dickersbach

Arbeitsvertrag

Der Arbeitsvertrag stellt einen gegenseitigen Austauschvertrag dar, auf den die gesetzlichen Regelungen des bürgerlichen Rechts anwendbar sind, soweit dem nicht spezielle arbeitsrechtliche Regelungen entgegenstehen. Er ist ein Unterfall des Dienstvertrages im Sinne der §§ 611 ff. BGB. Im Arbeitsvertrag verpflichtet sich der Arbeitnehmer zur fremdbestimmten, höchstpersönlichen Leistungserbringung nach Weisung des Arbeitgebers.

Formerfordernisse des Arbeitsvertrages

Der Abschluss eines Arbeitsvertrages ist regelmäßig nicht an ein zwingendes Formerfordernis gebunden. Ein mittelbarer Formzwang ergibt sich jedoch aus dem Nachweisgesetz. Danach ist der Arbeitgeber spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses verpflichtet, die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und sie an den Arbeitnehmer auszuhändigen.

Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nachweisgesetz sind in die Niederschrift mindestens aufzunehmen:

  • Name und Anschrift der Vertragsparteien,
  • Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses,
  • bei befristeten Arbeitsverhältnisses die vorhersehbare Dauer,
  • der Arbeitsort oder, falls der Arbeitnehmer nicht nur an einem bestimmten Ort tätig sein soll einen Hinweis darauf, dass der Arbeitnehmer an verschiedenen Orten beschäftigt werden kann,
  • eine kurze Charakterisierung oder Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit,
  • die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgeltes einschließlich der Zuschläge, Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie andere Bestandteile des Arbeitsentgeltes und deren Fälligkeit,
  • die vereinbarte Arbeitszeit,
  • die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubes,
  • die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses,
  • ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden sind.

Nichtigkeitsgründe des Arbeitsvertrages

Für Arbeitsverträge gelten die gleichen Nichtigkeitsgründe wie für sonstige Rechtsgeschäfte. Nichtig ist ein Arbeitsvertrag beispielsweise in Fällen der Sittenwidrigkeit, als auch in Fällen des Verstoßes gegen gesetzliche Verbote. Die zum Abschluss eines Arbeitsvertrages führenden Willenserklärungen können wie bei jedem anderen Rechtsgeschäft wegen Irrtums, Drohung oder arglistiger Täuschung angefochten werden. Ist ein Arbeitsvertrag nichtig oder wirksam angefochten greifen die Grundsätze über das sogenannte faktische Arbeitsverhältnis ein.

AGB und Arbeitsvertrag

Allgemeine Geschäftsbedingungen unterliegen der Kontrolle nach den §§ 305 bis 310 BGB. Nach der Definition von § 305 Abs. 1 Satz 2 BGB stellen allgemeine Geschäftsbedingungen Vertragsbedingungen dar, die für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind und die von einer Vertragspartei, dem Verwender, der anderen Vertragspartei bei Abschluss des Vertrages vorgelegt werden. Hierzu zählen auch Arbeitsverträge, soweit sie nach dem Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetztes am 01.01.2002 geschlossen wurden.